Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst 2.2
VAP FD 2.2§ 6 Ermittlung zu den Vergabekriterien
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.2/6#abs-1 (1) Bei der Vergabe der Ausbildungsplätze nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Forstdienstausbildungsgesetz NRW nach der Qualifikation ist die Gesamtnote maßgebend. Bei der Ermittlung der Gesamtnote wird der Mittelwert aus Bachelor- und Masterabschluss ergänzend zu Grunde gelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.2/6#abs-2 (2) Bei der Vergabe der Ausbildungsplätze nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Forstdienstausbildungsgesetzes NRW ist Wartezeit die Zeit, die seit dem Einstellungstermin verstrichen ist, zu dem die Bewerberin oder der Bewerber wegen fehlender Ausbildungsplätze erstmalig nicht in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden ist. Es wird die Wartezeit seit der ersten Bewerbung berücksichtigt, wenn sich die Bewerberin oder der Bewerber innerhalb der Bewerbungsfrist nach § 2 Absatz 1 zu jedem Einstellungstermin im Land Nordrhein-Westfalen um Zulassung beworben hat (ununterbrochene Bewerbung). Bei einer wiederholten Bewerbung wird ein jährlicher Wartezeitbonus von 0,2 auf die nach Absatz 1 ermittelte Qualifikationsnote gewährt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.2/6#abs-3 (3) Bei der Vergabe der Ausbildungsplätze nach § 3 Absatz 3 Forstdienstausbildungsgesetz liegt eine außergewöhnliche Härte vor, wenn die Ablehnung für die Bewerberin oder den Bewerber mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgeht. Die Ablehnung ist in der Regel eine außergewöhnliche Härte
a) für Bewerberinnen oder Bewerber, die schwerbehindert sind oder schwerbehinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, gleichgestellt sind,
b) für Bewerberinnen oder Bewerber, die gegenüber einer ständig in ihrem Haushalt lebenden nicht erwerbsfähigen Person nach den gesetzlichen Bestimmungen allein unterhaltspflichtig sind und überwiegend Unterhalt gewähren, soweit durch die Nichtzulassung zum Vorbereitungsdienst die Erfüllung der Unterhaltspflicht ernstlich gefährdet erscheint.